Allgemeine Verkaufsbedingungen der Bitterfelder Metallrecycling GmbH
- 1 Verbindlichkeit der Allgemeinen Verkaufsbedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Bitterfelder Metallrecycling GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung somit auch für künftige Verträge über den Verkauf und/die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Bitterfelder Metallrecycling GmbH diese schriftlich bestätigt.
- 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die Angebote der Bitterfelder Metallrecycling GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Bitterfelder Metallrecycling GmbH. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(2) Werden uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, so sind wir berechtigt, vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag – unter Vorbehalt aller Rechte, wie z.B. Schadensersatz – zurückzutreten. Neben bereits eingetretenem Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung die Reduzierung des Kreditlimits des Bestellers bei einem Warenkreditversicherer oder auch eine – unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns – erteilte Auskunft einer Bank, Auskunftei, eines mit dem Besteller in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens oder ähnliches. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die infrage kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen Zug um Zug gegen Rückgabe von Sicherheiten, Akzepten etc. sofort zur Zahlung fällig.
(3) Alle Leistungsdaten, wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder ähnliches sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(4) Schrott ist ein Sekundär-Rohstoff. Die Reinheit in Bezug auf Qualität und Werkstoff ist begrenzt auf die Möglichkeit einer Materialsortierung nach Optik und Herkunft, welche mit berufsüblicher Sorgfalt erfolgt. Die Garantie auf Sorte bzw. Legierungsreinheit ist nicht möglich. Weiterreichende Qualitätsansprüche sind ausgeschlossen.
- 3 Preise
Die von der Bitterfelder Metallrecycling GmbH genannten Preise verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer und ab Versandstelle.
- 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Die Bitterfelder Metallrecycling GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(2) Die Bitterfelder Metallrecycling GmbH haftet nicht für Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Bitterfelder Metallrecycling GmbH ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie beispielsweise nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Bitterfelder Metallrecycling GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten, vorausgesetzt, dass die Bitterfelder Metallrecycling GmbH diese Umstände nicht zu vertreten hat. Sie berechtigen die Bitterfelder Metallrecycling GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(3) Wenn eine Behinderung im Sinne des Abs. 2 länger als drei Monate dauert, sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus kann der Vertragspartner vom gesamten Vertrag zurücktreten, soweit ihm die bereits erbrachte Teilleistung nicht zumutbar ist.
- 5 Gefahrübergang, Versand
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, d.h. die Gefahr geht über – falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde – sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Soweit nicht Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, werden Transportmittel und Art der Versendung von der Bitterfelder Metallrecycling GmbH gewählt.
- 6 Gewichts- und Mengenermittlung
Zur Gewichts- und Mengenermittlung sind die durch die Bitterfelder Metallrecycling GmbH festgestellten Gewichte bzw. Mengen maßgebend. Dem Vertragspartner bleibt eine eigene Gewichts- und Mengenermittlung auf seine Kosten überlassen.
- 7 Mängelansprüche
(1) Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen und mit geeigneten Mitteln zu belegen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Bitterfelder Metallrecycling GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen und mit geeigneten Mitteln zu belegen. Kommt der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, so gilt § 377 HGB.
(2) Bei mangelhafter Lieferung hat – nach Wahl der Bitterfelder Metallrecycling GmbH – der Käufer Anspruch auf Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatz richtet sich nach § 10.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
- 8 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Steuern und anderer Kosten) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes wird durch den Käufer für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wird das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache zu sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum mit uns. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert, die zu sichernde Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
- 9 Zahlungen
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungsansprüche der Bitterfelder Metallrecycling GmbH sofort nach Erbringung der vereinbarten Leistung und dem Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Bei der Erbringung von Teilleistungen ist die Bitterfelder Metallrecycling GmbH berechtigt, auch diese erbrachte Teilleistung dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
(2) Im Falle der Vereinbarung eines Zahlungsziels gilt für dessen Berechnung, wie auch für etwaige Zinsberechnungen, der Tag der Lieferung als Stichtag. Jede Bestellung gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich.
(3) Die Bitterfelder Metallrecycling GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen gemäß § 366 Abs. 2 BGB anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so ist die Bitterfelder Metallhandel GmbH berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen (§ 367 Abs. 1 BGB).
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Bitterfelder Metallrecycling GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und endgültig eingelöst wurde.
(5) Zahlungen mittels Wechsel bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Bitterfelder Metallrecycling GmbH. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Entgegennahme von Wechseln bedeutet nicht eine Stundung der zugrundeliegenden Forderung.
(6) Barzahlungen haben gegenüber der Bitterfelder Metallrecycling GmbH nur befreiende Wirkung soweit sie an Personen geleistet werden, die mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgestattet sind.
(7) Gerät der Kunde in Verzug, so ist die Bitterfelder Metallrecycling GmbH berechtigt, von dem Eintritt der Voraussetzungen des Verzuges an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(8) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst werden kann, er seine Zahlungen einstellt, ein Wechsel zu Protest geht oder der Bitterfelder Metallrecycling GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die Bitterfelder Metallrecycling GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie (weitere) Schecks angenommen hat. Die Bitterfelder Metallrecycling GmbH ist in diesem Fall außerdem berechtigt, angemessene Sicherheitsleistung (z.B. durch eine Bankbürgschaft) vom Kunden zu verlangen.
(9) Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt worden sind.
(10) Die Bitterfelder Metallrecycling GmbH ist berechtigt, die Ansprüche aus den vereinbarten Geschäftsverbindungen abzutreten.
- 10 Haftungsbeschränkung
(1) Die Bitterfelder Metallrecycling GmbH haftet dem Kunden auf Schadensersatz in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften im Fall von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen (einschließlich Arglist), der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, soweit die Bitterfelder Metallrecycling GmbH ausdrücklich eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat, oder im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Über die genannten Fälle hinaus haftet die Bitterfelder Metallrecycling GmbH nur bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung der Bitterfelder Metallrecycling GmbH ist in diesem Fall allerdings beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragsverpflichtungen sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Positionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
- 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt das unvereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) sowie die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (IPR) finden keine Anwendung.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebender Streitigkeiten ist Bitterfeld.
- 12 Schlussbestimmungen
Sollte eine Regelung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebtem Regelzweck am nächsten kommen.
Bitterfeld, Januar 2020