Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen Der Bitterfelder Metallrecycling GmbH

  • 1 Verbindlichkeit der Allgemeinen Einkaufsbedingungen 

Alle durch unseren Käufer getätigten Kaufabschlüsse basieren ausschließlich auf den nachfolgend aufgeführten „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen, Lieferungen und Leistungen. Den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen. Der Lieferant versichert, dass die verkaufte Ware sein freies und unbelastetes Eigentum ist; ein Eigentumsvorbehalt ist nicht vereinbart. Soweit ein Eigentumsvorbehalt gesondert vereinbart ist, ist der Käufer berechtigt, die erworbene Ware im regulären Geschäftsgang weiter zu veräußern. 

  • 2 Angebote, Vertrag, und Preise

 (1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Einkaufs- bzw. Auftragsbestätigung zustande. Änderungen und Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.

 (2) Die von der Bitterfelder Metallrecycling GmbH genannten Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer. Sie beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Frachttarifen. Entstehung und Erhöhung öffentlicher Abgaben und – bei frachtfreier Lieferung – die Erhöhung der Fracht bewirken eine entsprechende Erhöhung des Abschlusspreises. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so gilt der vereinbarte Preis nur bei unbehinderter normaler Transportmöglichkeit. 

  • 3 Untersuchungs- und Rügepflichten, Mängelansprüche 

(1) Die Untersuchungs- und Rügefrist nach § 377 HGB beträgt für uns bei offenen Mängeln mindestens eine Woche ab Zugang der Ware bei uns, bei verdeckten Mängeln mindestens eine Woche ab Entdeckung des Mangels.

 (2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Der Vertragspartner ist verpflichtet die zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung bleibt vorbehalten. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

 (3) In allen Fällen einer mangelhaften Leistung unseres Vertragspartners sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Beseitigung eines Mangels nach fruchtlosem Verstreichen einer dem Vertragspartner zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist auf Kosten unseres Vertragspartners in jedem Falle durchzuführen oder durchführen zu lassen.         

 (4) Bei Lieferung von Altmaterial (Eisenschrott, NE-Metall, usw.) ist Voraussetzung, dass die Ware auf Explosionsmaterial und explosionsverdächtige Hohlkörper untersucht ist. Für Schäden, die durch Lieferung (auch verdeckt) derartigen Materials entstehen, haftet in vollem Umfange der Lieferant. 

(5) Jeglicher Schrott muss frei von allen Bestandteilen sein, die für die Verhüttung schädlich sind. Alle Sorten müssen frei von Verschmutzungen oder Fremdkörpern sein und dürfen weder ein das verkehrsübliche Maß im Bereich Schrott-Recycling überschreitendes Aufkommen an Rost noch Korrosion aufweisen. Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden. 

(6) Der Lieferant hat die notwendigen Maßnahmen und Überprüfungen vorzunehmen zur Verhinderung der Lieferung von radioaktivem oder anderweitig über erlaubte Grenzwerte kontaminiertem Schrott. Bei Vorliegen einer Radioaktivität, die von den nationalen und lokalen Behörden als nicht annehmbar betrachtet wird, ist der Absender desselben zur Zurücknahme des Materials verpflichtet oder/und zur Übernahme der Entsorgungskosten. Eigene Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Der Lieferant hat die Bitterfelder Metallrecycling GmbH im Falle einer etwaigen Inanspruchnahme von Schadensersatzansprüchen Dritter und allen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten freizustellen. 

(7) In Bezug auf Gefahrstofflagerung und Transport gefährlicher Güter ist der Vertragspartner verpflichtet, den jeweils gültigen Stand der Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen zu erfüllen. Der Verkäufer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Europäischen Abfallverbringungsverordnung eingehalten werden können. 

  • 4 Versand

 In allen Versandpapieren (z.B. Frachtbrief, Lieferschein) müssen die genaue Sortenbezeichnung, Anschrift des Hauptlieferanten sowie gegebenenfalls auch die der Unterlieferanten, das Liefergewicht und die genaue Empfangsstelle angegeben werden.  

  • 5 Gewichts- und Mengenermittlung

 Für die Abrechnung sind Empfangsgewicht und -befund maßgebend. 

  • 6 Abtretungsausschluss 

Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus einem mit uns geschlossenen Liefervertrag insbesondere auch der Gegenanspruch des Lieferanten aus diesem Vertrag weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten werden. 

  • 7 Liefertermin und Rücktritt vom Vertrag 

(1) Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware an unserem Firmenstandort bzw. die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. 

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

 (3) Wenn der vereinbarte Liefertermin aus einem von unserem Vertragspartner zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, so sind wir nach dem ergebnislosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz statt und/oder neben der Leistung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist uns zum Ersatz sämtlicher unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden verpflichtet, sofern ihn hinsichtlich der Verzögerung der Leistung ein Verschulden trifft.

 (4) Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien den Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.

 (5) Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns Rücksendung auf Kosten des Vertragspartners vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen. 

(6) Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen. 

  • 8 Gefahrübergang 

Die Lieferung und der Versand sind frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners an unseren Firmenstandort. Die Gefahr geht über mit Übergabe der Lieferung an uns. 

  • 9 Erfüllung und Zahlung 

(1) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Firmenstandort. 

(2) Abgesehen von schriftlich besonders vereinbarten Zahlungs- und Fälligkeitsbedingungen setzt die Fälligkeit eine von uns erstellte Gutschrift und die vollständige und mängelfreie Erfüllung durch den Vertragspartner voraus.

 (3) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis bis zum 30. des der Lieferung folgenden Monats. Frühere Zahlungsziele erfordern eine separate, schriftliche Vereinbarung. 

(4) Erfüllungsort für die Zahlung ist Bitterfeld.  

  • 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

 (1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. 

(2) Aufrechnungen des Vertragspartners uns gegenüber sind nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung des Vertragspartners zulässig. 

  • 11 Eigentumsübergang

 Die gelieferte Ware geht mit ihrer Bezahlung in unser uneingeschränktes Eigentum über. Weitergehende Eigentumsvorbehalte, insbesondere der so genannte erweiterte Eigentumsvorbehalt in all seinen Formen, sind ausgeschlossen. 

  • 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

 (1) Es gilt das unvereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) sowie die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (IPR) finden keine Anwendung.

 (2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem  Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Bitterfeld.  

  • 13 Schlussbestimmungen 

Sollte eine Regelung in diesen Einkaufsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Bitterfeld, Januar 2020